AGB

Die Angebote der Rujana Immobilien GmbH erfolgen auf Grund der vom Auftraggeber erteilten Auskünfte. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann, ausgenommen grobe Fahrlässigkeit, nicht übernommen werden. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten. 

 Der Maklervertrag kommt durch schriftliche Vereinbarung zustande.


Die Angebote der Rujana Immobilien GmbH sind ausschließlich für den Angebotsempfänger bestimmt und vertraulich zu behandeln. Bei Weitergabe an Dritte ohne Zustimmung der Rujana Immobilien GmbH ist der Angebotsempfänger bei Vertragsabschluss des Dritten zur Zahlung der im Expose genannten Provision verpflichtet. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.


 Die Rujana Immobilien GmbH ist auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig, insbesondere wenn der Gesetzgeber Provisionsteilung vorschreibt. Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn statt des ursprünglich beabsichtigten Geschäftes ein anderes zustande kommt (z. B. Kauf statt Miete oder Erwerb in der Zwangsversteigerung statt freihändiger Kauf).


 Die Provision ist unabhängig von zwischen den Kauf- bzw. Mietvertragsparteien vereinbarten Besitzübergangs- und Zahlungsbedingungen bei Kauf- bzw. Mietvertragsabschluss verdient und innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung an die Rujana Immobilien GmbH zur Zahlung fällig.


Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen gegenüber der Courtageforderung sind ausgeschlossen, soweit die Forderung nicht rechtskräftig festgestellt ist.


Sind dem Empfänger das von Rujana Immobilien GmbH nachgewiesene Objekt und der Verkäufer / Vermieter bereits bekannt, so hat er dies der Rujana Immobilien GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies und kommt ein Vertragsabschluss zustande, so ist der Nachweis der Rujana Immobilien GmbH zumindest mitursächlich für den Vertragsabschluss und die Courtage entsprechend Exposé verdient.


Soweit es gesetzlich zulässig ist gilt Bergen / Rügen als Erfüllungsort und Gerichtsstand.


Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien vielmehr durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und den gesetzlichen Erfordernissen genügt.


Stand: Mai 2022